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BM Baumeister Heis  GmbH• Wiener Straße 165 • 4020 Linz • Tel. ++43 (0)676 965 4242heis@bm-heis.atwww.bm-heis.at
Landes- als Handelsgericht: Linz • Firmenbuch-Nr.: FN 544755k • UID-Nr.: ATU76160146

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr
BM Heis GmbH (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.


Die AGB sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz
„Auftraggeber“) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. Leistungsangebot, Angebote und Vertragsschluss 

Der Auftragnehmer bietet nachstehende Leistungen an:
- Örtliche Bauaufsicht
- Planverfasser
- Bauführer
- Erstellung von Leistungsverzeichnissen
- Baukoordinator gemäß BauKG
- Sicherheitsfachkraft gem SFK-VO

 

Der tatsächliche Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag vereinbart. Angebote des Auftragnehmers werden ausschließlich schriftlich
erteilt und sind unverbindlich. Der jeweilige Vertrag gilt daher erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer als geschlossen. Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und gelten mangels
schriftlichen Widerspruches binnen 7 Tagen ab Zustellung der Auftragsbestätigung als richtig und vollständig anerkannt.

3. Preise, Preisarten
Ein vom Auftragnehmer übermitteltes Angebot/Leistungsverzeichnis versteht sich als unverbindlicher Kostenvoranschlag.
Einheitspreishonorar

Vereinbaren die Vertragsparteien vertraglich nichts Gegenteiliges, so erfolgt die Vergütung auf Basis der vereinbarten Einheitspreise
(Angebot/Kostenvoranschlag).
Pauschalpreis
Vereinbaren die Vertragsparteien einen Pauschalpreis, so gilt die Pauschalsumme für die – durch die Leistungsbeschreibung
beschriebene – Leistung. Vorgenommene Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen der Leistungserbringung,
die der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind, können zu Nachträgen des Auftragnehmers führen und ist dieser berechtigt,
diese Mehrleistungen entsprechend abzurechnen (siehe „zusätzliche Leistungen“).
Zusätzliche Leistungen
Werden durch den Auftraggeber (oder ihm direkt zurechenbarer Personen) zusätzliche oder geänderte Leistungen gefordert, die
vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasst sind, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den Auftragnehmer einAnspruch auf angemessenes Entgelt. Dem Auftragnehmer darf hierdurch kein – wie auch immer gearteter – Nachteil entstehen.

4. Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer hat das Recht, seine erbrachten Leistungen monatlich (Teilrechnungen), spätestens jedoch mit der
Schlussrechnung, abzurechnen. Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig.
Als Zahlungsfrist gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber (oder diesem zurechenbare Personen).Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechnungen zu überprüfen. Wird dem Auftragnehmer die Rechnung nicht binnen 7 Tagen zur
Verbesserung zurückgestellt, gilt diese als überprüft und anerkannt.
Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen (bei Konsumenten betragen die Verzugszinsen 4 % p.a. über dem
Basiszinssatz). Der Zinsenlauf beginnt auch ohne vorheriger Einmahnung. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens bleibt zudem unberührt.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, das Gesamtentgelt bzw. die gesamten noch offenen Forderungen für
bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen, sofern eine  rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und
der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Androhung der 
Fälligstellung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2
Wochen erfolglos gemahnt hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer auch berechtigt, die weitere Erfüllung sämtlicher
bestehender Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der 
Auftraggeber mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber dem
Auftragnehmer in Verzug gerät. Der Auftragnehmer ist erst dann 
wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der
Auftraggeber unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens
des Auftragnehmers bezahlt und für die offenen Leistungen des Auftragnehmers das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
Sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des
eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden
Vergütungen ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie €
6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu
tragen.


5. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen, etc.) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu
beschaffen und beizustellen. Dem Auftragnehmer ist jedoch ausreichend Zeit zur ordnungsgemäßen Arbeitsvorbereitung und
Überprüfung einzuräumen. Sind die Ausführungsunterlagen vom Auftragnehmer beizustellen, so ist diese Leistung gesondert zu
vergüten. Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte oder elektronisch
zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges
Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den
Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert
werden. Soweit der Auftragnehmer zur Vorbereitung eines Angebots des
Auftraggebers Planungs- und Entwicklungsleistungen erbringt, sind diese bei Nichterteilung eines Auftrags durch angemessenes Entgelt
zu vergüten. Unentgeltlichkeit der Planungs- und Entwicklungsleistung muss schriftlich vereinbart werden.
Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen.

 

6. Leistungsausführung und Leistungsfristen
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht vom Auftragnehmer
verschuldet, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw.
hinausgeschoben. Davon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine
Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des
Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem
Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch erwächst. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für
sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachten Leistungen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber wegen
Leistungsverzug ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 14tägigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels
eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil bezüglich dessen Verzug
vorliegt. Sollten aus einem vom Auftragnehmer verursachten Leistungsverzug Schäden, Folgeschäden oder entgangener Gewinn
resultieren, so ist deren Ersatz bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer
jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Zustimmung des Auftragnehmers zum Widerruf einer
Bestellung trotz aufrechter Bindung des Auftraggebers, ist der Arbeitnehmer berechtigt, eine verschuldensunabhängige und nicht
dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von 35 % des Auftragswertes zzgl USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Auftraggeber zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

7. Subunternehmer
Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an entsprechend qualifizierte Subunternehmer vergeben.

8. Gewährleistung und Haftung
Hat der Auftragnehmer Gewährleistungsarbeiten auf Anordnung des Auftraggebers außerhalb der normalen Geschäftszeit durchzuführen, sind die damit verbundenen Mehrkosten dem Auftragnehmer zu vergüten.
Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen.
§ 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung
oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht
kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht. Die Haftung des Auftragnehmers verjährt in 6
Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger,
jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.
Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers,
aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen
Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der
Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt. Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer dürfen
mangels ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten werden.


9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich
anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche
zurückzuhalten.

10. Verbrauchergeschäfte
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur
insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.
Der Auftraggeber (als Konsument) kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche ab Ausfolgung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücktreten, sofern er seine Vertragserklärung weder in den vom Auftragnehmer für seine
geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe benützten Stand abgegeben hat.
Der Rücktritt bedarf der Schriftform und steht dem Verbraucher dann nicht zu, wenn er selbst
die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer angebahnt hat.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten
über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz vereinbart.

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des
UN-Kaufrechtes als vereinbart.

12. Salvatorische Klausel
Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle
des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen
Punktes am Nächsten kommt.

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